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: Keine verkürzte Kündigungsfrist bei vorläufigem Insolvenzverwalter 22.01.2005
 

Nur der Insilvenzverwalter kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Arbeitnehmer mit der verkürzten Kündigungsfrist nach § 113 Satz 2 InsO kündigen.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der vorläufige Insolvenverwalter, auch wenn er Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis besitzt (sog. "starker vorläufiger Insolvenzverwalter"), diese verküzte Kündigungsfrist nicht in Anspruch nehmen kann.

Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung und der Systematik der Insolvenzordnung. Eine analoge Anwendung der Norm auf den vorläufigen Insolvenzverwalter sei nicht möglich, weil die Insolvenzordnung insoweit keine planwidrige Lücke erkennen lasse.

Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter und der - endgültige - Insolvenzverwalter haben unterschiedliche Funktionen und seien daher vom Gesetzgeber nicht völlig gleichgestellt worden.

Hintergrund:
Nach § 113 Satz 2 InsO kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers vom Insolvenzverwalter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

 
Quelle: http://www.vrp.de
 
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